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Abgasverordnung

Zukunftssicher! Der Walltherm erfüllt dank der Nachverbrennung in der zweiten Brennkammer alle Umweltbestimmungen und Verordnungen, auch der kommenden BImSchV Stufe 2.

Und das nicht nur im Labor beim TÜV, sondern auch in der Realität!

Die "Abgas-Verordnung" und der Walltherm

Nach Angaben des Umweltbundesamts (UBA) werden in Deutschland 14 Millionen kleine Öfen und 700.000 Kesselöfen betrieben.

Rund 4,5 Millionen Kaminöfen verlieren ab 2015 aufgrund der Abgas-Verordnung (BImSchV) die Zulassung und werden vom Schornsteinfeger stillgelegt.

Ist ein neuer Ofen geplant, empfiehlt sich der Kauf eines wasserführenden Kaminofens. Die Vorteile: Ein wasserführender Kaminofen kann an das Heizungssystem eines Hauses angeschlossen werden. So kann die bei der Verbrennung entstehende Energie im ganzen Haus verwendet werden.

Der weltweit effizienteste Holzvergaser mit Naturzug und ohne Elektronik ist der WALLTHERM und erfüllt dank der Nachverbrennung in der zweiten Brennkammer alle Umweltbestimmungen und Feinstaub-Verordnungen, auch der kommenden BImSchV Stufe 2. Und das nicht nur im Labor beim TÜV, sondern auch in der Realität! 

Der Walltherm eines Nutzers in Tangstedt b. Hamburg wurde vom Schornsteinfeger im Betrieb gemessen. Beim Feinstaub sind 0,10 g/m3 zulässig, gemessen wurden 0,007 g/m3; bei CO sind 1,0 g/m3 zulässig, gemessen wurden 0,1 g/m3. 

Die gesetzlichen Grenzwerte werden damit um mehr als 90% unterschritten! 

Messpflicht für den wasserführenden Walltherm Holzvergaser oder nicht?
Viele Menschen, viele Meinungen - hier nun ein sachkundiger und verständlicher Bericht aus der Fachzeitschrift "SCHORNSTEIN", herausgegeben vom Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V.

"Ein Gerät mit Wasserwärmetauscher ist nur dann als Einzelraumfeuerungsanlage anzusehen, wenn zusätzlich eine zentrale Heizungsanlage z.B. mit einem Heizkessel (Gas, Öl, feste Brennstoffe) oder einer Wärmepumpe existiert und die
Einzelraum-Feuerungsanlage lediglich eine ergänzende Wärmequelle darstellt.

Sofern die Einzelraum-Feuerungsanlage in das Zentralheizsystem integriert ist, muss sie nachrangig in die Schaltung eingebunden sein.

Das bedeutet, dass ausschließlich Anlagen mit Wasserwärmetauscher der Messpflicht unterliegen, sobald keine weitere zentrale Feuerungsanlage im Gebäude vorhanden ist.

Wenn Sie mehr wissen, wollen, senden wir Ihnen den Bericht gerne als pdf zu.

Abgas-Messung

Sofern der Walltherm als Alleinheizung gemessen wird, ist er zuvor gründlich zu reinigen.

Die Vorbereitung: 1. Den Ofen reinigen, speziell die Asche vom oberen und unteren Brennraum entfernen. Auch die Räume unterhalb der Roste und den Luft-Querkanal vor den Rosten der Asche reinigen. Siehe Reinigungsvorgänge in der Gebrauchsanweisung.

2. Die Abgaskanäle des Wasserwärmetauschers sind zu reinigen, hierzu bitte die Stahlbürsten nehmen und die Abgaskanäle komplett reinigen, siehe Gebrauchsanleitung.

3. Die Dichtung der Anheizklappe überprüfen und gegebenenfalls erneuern, nur
mit dichter Anheizklappe kann ein gutes Testergebnis erzielt werden...

Wenn Sie die komplette Anleitung wünschen, senden wir sie Ihnen gerne als pdf zu.

Heizkesseltausch nur in bestimmten Fällen nötig

Neue Energieeinsparverordnung seit 1. Mai 2014 in Kraft

Mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) am 1. Mai 2014 ergaben sich für Besitzer von Gas- und Ölheizungen wichtige Änderungen. Künftig müssen veraltete Standardheizkessel in bestimmten Fällen ausgetauscht werden. Dies betrifft zunächst Anlagen, die vor 1985 installiert wurden. Sie müssen ab 2015 stillgelegt werden.
Für nach dem 1. Januar 1985 eingebaute Kessel besteht künftig nach 30 Jahren Laufzeit eine Austauschpflicht. Allerdings sieht die neue EnEV auch zahlreiche Ausnahmen vor. Ein- und Zweifamilien-Hausbesitzer, die ihr Haus spätestens am 1. Februar 2002 bezogen haben, sind von der Regelung nicht betroffen. Erst im Falle eines Eigentümer-Wechsels ist der neue Besitzer verpflichtet, die alte Heizung innerhalb von zwei Jahren zu ersetzen. Generell von der Verpflichtung ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertgeräte sowie Heizungen mit einer Nennleistung unter 4 kW oder über 400 kW. Dient der Kessel nur zur Warmwassererzeugung, handelt es sich um einen Küchenherd oder ein Einzelraumheizgerät, so ist ebenfalls kein Austausch vorgeschrieben. Quelle:IWO